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AGB Dekorationsservice / Visual Merchandising

1. Allgemeines

  • Diese AGB`s gelten für alle zwischen VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann und dem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge und Leistungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form.
  • Bei Bestellungen von Leistungen und bei Abschluss von Verträgen erkennt der Auftraggeber diese. Diese AGB`s gelten auch für zukünftige Aufträge auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden.

2. Preisangebot / Zahlungsbedingungen

  • Verbindlich für den Preis der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, sowie die mündliche mit Handschlag vereinbarte Abrede.
  • Eine Preiserhöhung durch unvorhergesehene Vorkommnisse ist zulässig und wird dem Auftraggeber innerhalb angemessener Frist angezeigt.
  • Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden die üblichen Zuschläge berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen und Tagespauschalen, wobei sich die Tagespauschalen immer auf 7 Stunden beziehen.
  • Besprechungen werden nach Zeitaufwand, sowie Fahrtkosten und Übernachtungskosten berechnet, soweit ein Auftrag an uns nicht zustande kommt, oder dem Auftragsvolumen angemessenen übersteigt, Fehlfahrten werden zum vollen Preis berechnet.
  • Alle kommunizierten Preise sind in € als Nettobeträge ausgewiesen.
  • Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
  • VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann kann für alle Leistungen eine Vorauszahlung von 25% verlangen.
  • Anfallende Fremdkosten können als komplette Vorauszahlung berechnet werden.
  • Alle Angebote und Preise sind unverbindlich und längstens für 8 Wochen gültig nach Abgabedatum. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Alle Angebote betreffen die Kosten des jeweils gegenwärtigen Auftrages.
  • Erteilte Aufträge sind Festaufträge, wenn Ihnen nicht innerhalb von 12 Stunden widersprochen wird.

3. Vorzeitige Kündigung / Nichtabnahme durch den Kunden

  • Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann für die vereinbarte Vertragslaufzeit abzunehmen und die Leistungserbringung zu ermöglichen bzw. etwa bestehenden Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig zu erfüllen.
  • VM Visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann ermöglicht dem Kunden eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung des Kunden, die schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gegenüber VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann erklärt werden muss.
  • Ist die vertragliche Vergütung nach Zeit und Dauer der Leistung bzw. Vertragslaufzeit bemessen, so behält VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann hierauf im Falle der vorzeitigen Vertragskündigung des Kunden gem. Punkt (b) Anspruch bis zum Wirksamwerden der Kündigungserklärung. Im Falle der Nichtabnahme der Leistung durch den Kunden gilt dies gleichermaßen bis zum Ablauf von 8 Wochen.
  • Ist die Vergütung nicht nach Dauer oder Zeitabständen bemessen, so behält VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung oder der Nichtabnahme der Leistung durch den Kunden den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch hierauf den Wert dessen anrechnen lassen, was sie in Folge des Unterbleibens der Leistungen eingespart oder durch anderweitige Verwendungen Ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

4. Stornoregelung

Bei Stornierung durch den Kunden fallen folgende Kosten an:
  • bis zu 11 Werktagen vor der Umsetzung: der angefallene Arbeitsaufwand von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann
  • 10-6 Werktage vor der Umsetzung: der gesamte Arbeitsaufwand von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann plus 30% der kalkulierten Umsetzungskosten
  • 5-3 Werktage vor der Umsetzung: der gesamte Arbeitsaufwand von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann plus 50% der kalkulierten Umsetzungskosten
  • ab 2 Werktagen vor der Umsetzung: der gesamte Arbeitsaufwand von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann plus 100% der kalkulierten Umsetzungskosten

5. Präsentationshonorar

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unabhängig ob Sie vom Besteller verwendet wird, gegen Präsentationshonorar.

6. Urheberrecht

  • Sämtliche durch die Auftragsausführung entstandenen Urheberrechte und / oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verbleiben bei VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann.
  • VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann ist berechtigt seine Arbeiten mit Fotos zu dokumentieren und zu signieren. Zudem ist Sie berechtigt mit den Firmenlogos der Auftraggeber als Referenzen zu nutzen und mit diesen zu werden.
  • Alle Arbeiten, Leistungen und Werke sowie Präsentationsunterlagen, Scibbles, Schulungsunterlagen,… bleiben im (geistigen) Eigentum von VM visuelles Marketing Daniela Meyer- Ruhrmann und können jederzeit zurückverlangt werden.
  • Ferner sind diese als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt.
Von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch in Reproduktion verändert oder verwendet werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Übertragen werden können die Nutzungsrechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit VM Meyer- Ruhrmann. Bei Verstoß hat der Auftraggeber eine Strafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
  • Bei Verstoß hat der Auftraggeber eine Strafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

7. Elektronischer Datenaustausch

  • jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen ( elektronischer Datenaustausch ), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
  • Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Lageristen einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Einlagernden erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen, sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronische übermittelter Daten vorzubeugen.
  • Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
  • Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.

8. Haftung

  • Im Rahmen Ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Fa. VM visuelles Marketing nur für Schäden die auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Vertragsverletzungen beruht.
  • Ferner übernimmt die VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann keine Haftung für Thermorisse an Scheiben, die durch Beklebungen entstehen können.
  • Soweit eine Haftung der VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann gegeben ist, so erstreckt sich diese nur auf unmittelbare, nicht aber auf mittelbare Schäden.
  • Mit der Abnahme des Auftrages übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung und die Haftung der Sache.
  • VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann über nimmt für erstellt Texte, Gestaltungen und Maßnahmen keine Rechtsprüfung. Diese Rechtsprüfung übernimmt der Auftraggeber durch seine eigenen Rechtsberater.
  • Von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann erbrachten Leistungen basieren in der Regel auf den Vorgaben und Briefings des Auftraggebers. Für Folgekosten und Haftungen aus Fehlern, Missverständnissen und Veränderungen, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich.
Vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, sondern lediglich zeitliche Orientierungen und können durch veränderte Abläufe, z.B. Stau , Witterungsverhältnisse beeinflusst werden. Daher besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

9. Gewährleistung und Haftung

  • Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der bestellten und von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann erbrachten Leistungen und durchgeführten Werbemaßnahmen. Dies gilt namentlich im Rahmen des patent-, urheber-, und markenrechtlichen Schutzes für Rechte Dritter und das Werbe-, und Wettbewerbsrecht.
  • Liefer- und Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindliche Zeitangeben, es sei denn, solche Termine seien ausdrücklich als bindend vereinbart. Auch in diesem Falle kommt VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann nicht in Verzug mit der Leistung, wenn von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann nicht beeinflussbare Ereignisse den Leistungsbeginn verzögern oder die Dauer der Verzögerung im Verhältnis zur Gesamtleistungszeit verhältnismäßig gering ist. Hat VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann danach für einen Verzögerungsschaden einzustehen, so ist die Haftung der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt.
  • Der Auftraggeber hat die Ware oder Leistung sofort nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu melden, anderenfalls gilt die Auftragsausführung als mängelfrei abgenommen.
  • Für die berechtigten Reklamationen steht VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann im Rahmen Ihrer Haftung nur für 3 Nachbesserungen ein. Mehrfache Nachbesserungen sind unzulässig.
  • Bei Fehlschlagen der Nachbesserung steht dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Vorraussetzungen ein Minderung- oder Wandelungsrecht zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht jedoch nicht.
  • Soweit VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann aus Ihrem Recht der Leistungsbefreiung keinen Gebrauch macht, erlogt die Ausführung ohne jegliche Gewähr. Jeder daraus entstehende Schade geht zu Lasten des Auftraggebers.
  • Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf die Zahlungsansprüche von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann sind ausgeschlossen.
  • Für aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit herrührende Schäden haftet VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann nur, wenn dies von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Ein etwaiges Mitverschulden des Kunden, zum Beispiel wenn dieser es versäumt hat, auf ihm bekannte Risiken hinzuweisen, ist angemessen zu berücksichtigen.
  • Ergibt sich die Notwendigkeit, zum Zwecke der Vertragserfüllung durch VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann Fremdleistungen an Dritte zu vergeben, so gelten diese im Vertragsverhältnis zum Kunden nicht als Erfüllungsgehilfen von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann. Für etwaige von diesen Dritten verursachten und dem Kunden entstandene Schäden haftet VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann nicht, tritt dem Kunden im Gegenzug jedoch bereits im Voraus alle etwaigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die ihr aus dem Auftragsverhältnis gegenüber dem Dritten zustehen, unwiderruflich an den Kunden ab und wird diesen nach entsprechender Aufforderung nach Kräften einer beabsichtigten Anspruchsdurchsetzung unterstützen.

10. Konkurrenzausschluss

Die Fa. VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann akzeptiert keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss.

11. Datenschutz

Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die vertrauliche Behandlung der vom Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen und Informationen wird von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann gewährleistet.

12. Eigentumsvorbehalt

  • Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preise Eigentum von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann.
  • Bei Beschädigung oder Verlust von Eigentum von VM visuelles Marketing Daniela Meyer- Ruhrmann hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind.
  • Zusendung und Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Rechnung für die Auftraggeber.

13. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für Leistungen und Lieferungen ist der Sitz von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann in Salzkotten.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die AGB`s der Fa.VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich.
  • Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche wird Salzkotten vereinbart.

AGB Lagerung von Dekorationsmaterialien

1. Kosten der Lagerung und der Bearbeitung

Der Einlagernde engagiert den Lageristen zur Durchführung, Lagerung und Bearbeitung der folgenden Waren, welche in dieser Vereinbarung als „Waren“ bezeichnet werden, wie vom Einlagernden während der Laufzeit dieser Vereinbarung benötigt, zu folgenden Kosten, und der Lagerist stimmt zu diese Tätigkeiten durchzuführen.
  • Handlungspauschale pro Stunde
    27,90 €
  • Miete Lager pro Kubikmeter
    8,50 €
  • Verpackungsmaterial pro Paket
    1,50 €
  • Fahrer/Logistiker/Monteur pro Stunde
    36,40 €
  • Schreiner/Messebauer/Dekorateur pro Stunde
    65,00 €
  • Transporter/sonstige KFZ oder Transportmöglichkeiten
    nach Aufwand
  • Kilometerpauschalen und gesetzlichen Vorgaben
    nach Aufwand
  • Vignetten/Mautgebühren
    nach Aufwand
  • Übernachtungskosten
    nach Aufwand
  • Verpflegungspauschalen nach gesetzlichen Vorgaben
    nach Aufwand
  • Versandkosten nach Aufwand und offiziellen Preislisten
    nach Aufwand

2. Laufzeit der Vereinbarung

Vereinbarungen zur Lagerung von Dekorationswaren gelten für 24 Monate.

3. Lagerung von Waren

  • Alle Kosten für die Lagerung sind pro Kubikmeter pro Monat zu verstehen
  • Lagergebühren fallen ab jenem Tag an, an dem der Lagerist die Aufbewahrung , Betreuung und Kontrolle über die Ware akzeptiert, unabhängig vom Tag der Entladung oder dem Datum, zu dem eine Lagerrechnung ausgestellt wird.
  • Wenn einvernehmlich zwischen dem Lageristen und dem Einlagernden vereinbart, gilt ein Lagermonat von einem beliebigen Tag des Kalendermonats bis zum, aber nicht inklusive, demselben Tag des nächsten Kalendermonats. Alle Lagergebühren werden am ersten Tag des Lagermonats fällig und zahlbar.

4. Warenbearbeitung

  • Die in Sektion 1 dargestellt Bearbeitungsgebühren decken die gewöhnliche Arbeit beim Erhalt von Waren am Tor des Lagers, bei der Platzierung der Waren im Lagerraum und beim erneuten Transport vom Tor des Lagers ab. Die Bearbeitungsgebühren werden beim Erhalt der Waren fällig und zahlbar.
  • Falls nicht anders vereinbart, fällt für die folgenden Services eine zusätzliche Gebühr an:

    i. Arbeiten für das Ent- und Beladen von Gütern

    ii. Erhalt, Dokumentation und Bearbeiten von beschädigten Waren

    iii. Arbeit und Materialien, welche bei der Beladung von Eisenbahnen und anderen Fahrzeugen anfallen.

    iV. Bearbeitung und Entsorgung von Waren , welche beschädigt oder vom Einlagernden zur Entsorgung freigegeben und kostenpflichtig beauftragt werden.

  • Der Lagerist haftet nicht für Standgelder, Verspätungen bei der Entladung von ankommenden Fahrzeugen oder Verspätungen bei oder Organisation und Belastung von Fahrzeugen für den Abtransport, außer der Lagerist hat versäumt, angemessen Sorgfalt anzuwenden.

5. Spezielle Services

Spezielle Services inklusive, sind aber nicht limitiert auf die folgenden, müssen von dem Einlagernden vom Lageristen gegen zusätzliche Gebühr zur Verfügung gestellt werden
  • a. Lagerarbeit, für andere Services als die Bearbeitung und Lagerung
  • b. Entgegennahme oder Lieferung von Waren , nach vorhergehender Vereinbarung
  • c. Entgegennahme oder Lieferung von Waren, nach vorhergehender Vereinbarung, außerhalb der Geschäftszeiten
  • d. Bereitstellung von Verpackungen, Verklammerungen, Packmaterialien oder anderen speziellen Produkten.
  • e. Kommunikationsservice, inklusive Porto, Fernschreiber, Telegramm oder Telefon, falls die Services mehr als normale Inventarberichterstattung beinhalten, oder wenn , auf Anfrage des Einlagernden, Kommunikation auf anderen Wegen als der regulären Post versendet werden.
  • f. Erstellung von Speziellen Lagerberichten
  • g. Berichte über angegebene Gewichte, Seriennummern oder andere Daten von Paketen
  • h. Physische Kontrolle der Waren
  • i. Bearbeitung von Transitrechnungsbelegen

6. Lagerung unter Zollverschluss

Für die Lagerung von Waren unter Zollverschluss fallen zusätzliche Gebühren, zu den normalen Gebühren, an.

7. Lagerungsangebot

Alle Waren zur Lagerung müssen zum Lagerraum des Lageristen in

33154 Salzkotten, Ewertstraße 3 (c./o. VM Daniela Meyer-Ruhrmann

korrekt markiert und für die Bearbeitung verpackt geliefert werden. Der Einlagernde muss vor oder bei der Lieferung eine Liste zur Verfügung stellen, auf der Typen, Marken und Größen, die einzeln gelagert und verrechnet werden müssen, die Lagerungsklasse und andere Service vermerkt sind.

8. Vertragsanpassung

  • Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalosten sowie öffentliche Abgaben voraus.
  • Ändern sich die in Ziffer 8.a. beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei , die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
  • Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat, nachdem Vertragsanpassungen gefordert wurden, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern der Vertragsanpassung erklärt werden.

9. Elektronischer Datenaustausch

  • Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen ( elektronischer Datenaustausch ), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
  • Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Lageristen einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen vom Einlagernden erstattet. Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen, sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronische übermittelter Daten vorzubeugen.
  • Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
  • Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.

10. Datenschutz

Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Die vertrauliche Behandlung der vom Einlagernden ausgehändigten Unterlagen und Informationen wird von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann gewährleistet.

11. Lieferung von Waren

Der Einlagernde erklärt und stimmt zu, keine Waren an den Lageristen als Empfänger zu versenden. Im Falle eines Vertragsbruches dieser Vereinbarung, indem Waren an den Lageristen als Empfänger gesendet werden, muss der Einlagernde den Spediteur der Waren vor der Lieferung schriftlich informieren, und eine Kopie dieser Mitteilung an den Lageristen senden, dass der Lagerist ein Lagerist ist und kein Recht oder Interesse an den Waren hat. Weiteres hält der Einlagernde den Lageristen vor allen Klagen betreffend unbezahlte Transportkosten, inklusive Standgelder oder andere Gebühren, die in Verbindung mit den so gelieferten Waren stehen, schadlos. Im Fall, dass der Einlagernde versäumt, den Lageristen in Übereinstimmung mit dieser Bedingung zu informieren, hat der Lagerist das Recht, Waren abzulehnen und haftet nicht für Verluste, Verletzungen oder Schäden an Waren.

12. Ablehnung von Waren

Der Lagerist kann Waren, die für die Lagerung und andere Services bestimmt sind, verweigern, welche nicht der Beschreibung in der Vereinbarung entsprechen. Wenn der Lagerist solche Waren akzeptiert stimmt der Einlagernde Gebühren, welche vom Lageristen bestimmt werden und in Rechnung gestellt werden und den Bedingungen dieser Vereinbarung zu.

13. Bewegung von Waren

Der Lagerist behält sich das Recht vor, zu seinen Kosten, nach 30 Tage nach schriftlicher Mitteilung per Einschreiben an den Einlagernden oder an den letzten bekannten Halter einer bankfähigen Rechnung über diese Waren, Waren vom Lager, in dem sie sich derzeit befindet , in ein anderes Lager des Lageristen zu transportieren . Der Lagerist kann ohne Vorankündigung Waren innerhalb des Lagers bewegen.

14. Beendigung der Lagerung

  • Nach schriftlicher Ankündigung an den Einlagernden und an andere Personen, die dem Lageristen bekannt und Anspruch auf die Waren erhaben, kann der Lagerist verlangen, dass die Waren zum Ende des nächsten Lagermonats entfernt werden. Die Mitteilung muss an den letzen bekannten Geschäftssitz oder Wohnsitz der zu benachrichtigenden Person gesandt werden. Falls die Waren vor dem Ende des nächsten Lagermonats nicht entfernt werden, kann der Lagerist diese in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verkaufen.
  • Falls der Lagerist in gutem Glauben vermutet , dass die Waren verderben oder an Wert verlieren könnten und somit auf einen Wert sinken, der niedriger ist als das Pfandrecht des Lageristen für den Monat , kann der Lagerist in der schriftlichen Mitteilung eine kürzere Frist für das Entfernen der Waren festlegen. Wenn die Waren nicht wie vereinbart entfernt werden, kann der Lagerist sie beim öffentlichen Verkauf, der 8Tage nach der Bekanntmachung oder der Mitteilung, wie gesetzlich festgelegt, stattfindet, verkaufen.
  • Im Falle, dass Waren aufgrund von Qualität oder Zustand, von welchen der Lagerist zum Einlagerungszeitpunkt nichts wusste, eine Gefahr für anderes Eigentum, des Lagerhauses, in dem die Waren gelagert werden oder für Personen darstellen, kann der Lagerist die Waren bei einem öffentlichen oder privaten Verkauf ohne Werbung nach angemessener Mitteilung an alle Personen, die Anspruch an die Waren haben könnten, verkaufen. Wenn der Lagerist die Waren nach angemessener Anstrengung nicht verkaufen kann, kann der Lagerist die Waren auf gesetzmäßige Art entsorgen und übernimmt keine Haftung für eine solche Entsorgung.

15. Transport durch den Einlagernden

Anweisungen des Einlagernden an den Lageristen zu Transfer von Waren des Einlagernden sind erst effektiv, wenn diese vom Lageristen erhalten und akzeptiert wurden und alle Kosten die bis zum Zeitpunkt des Transfers angefallen sind, sind vom Einlagernden zu übernehmen. Wenn ein Transfer das Umschlagen von Waren beinhaltet, ist dieses Umschlagen gebührenpflichtig.

16. Lieferung der Waren

  • Die Ware wird vom Lageristen erst nach Erhalt der kompletten, vom Einlagernden unterzeichneten, Instruktionen geliefert oder transferiert. Wenn keine bankfähige Lagerrechnung ausständig ist, können Waren auch per telefonischer Anweisung, in Übereinstimmung mit vorhergehender schriftlicher Autorisierung, geliefert werden, wobei der Lagerist bei solchen Lieferungen nicht verantwortlich für Verluste oder Fehler ist.
  • Wenn Waren zur Auslieferung bestellt werden, muss dem Lageristen eine angemessene Zeit gegeben werden, um dies Bestellung auszuführen, im Falle, dass der Lagerist auf Grund von höherer Gewalt, Krieg, Staatsfeinden, Beschlagnahmungen durch einen Gerichtsprozess, Streiks, Aussperrungen, Revolten oder Zerstörung der Waren, für die der Lagerist nicht haftbar ist, oder durch andere gesetzlich vorgesehene Entscheidungen, nicht in der Lage ist, diese Anweisung durchzuführen, haftet der Lagerist nicht für diese Unterlassung der Durchführung und alle im Lager verbleibenden Waren unterliegen weiterhin den normalen Lagergebühren.
  • Im Falle, dass eine bankfähige Lagerrechnung ausgestellt wurde, werden keine Güter, die auf dieser Rechnung entfallen sind, geliefert oder transferiert, außer die Rechnung wird gelöscht oder auf eine teilweise Bezahlung übertragen. Wenn eine bankfähige Rechnung verloren oder zerstört wird, kann die Lieferung der Waren von einem Gericht oder einem zuständigen Gerichtsstand angeordnet werden.

17. Haftung des Lageristen

  • Der Lagerist haftet nicht für Verluste oder Verletzungen der Waren, die durch jedwede Art zustande kommen, außer dieser Verlust oder diese Verletzung wird durch Verhalten des Lageristen hervorgerufen, welches nicht dem normalen vorsichtigen Umgang mit den Waren entspricht. Der Lagerist ist weiter nicht haftbar für Schäden, welche auch durch vorsichtige Behandlung nicht verhindert werden können.
  • Waren werden nicht vom Lageristen gegen Verluste oder Verletzungen jeder Art versichert.
  • Der Einlagernde erklärt, dass die Schäden auf 1000,- € beschränkt sind.

18. Schadensanzeige, Einreichung von Klagen

  • Forderungen des Einlagernden und einer anderen Person müssen den Lageristen schriftlich innerhalb angemessener Zeit übermittelt werden, und dürfen in keinem Fall später als entweder 30 Tage nach der Lieferung der Waren durch den Lageristen oder 60 Tage nachdem der Lagerist, oder der letzte Halter einer bankfähigen Lagerrechnung vom Lageristen verständigt wurde, dass Verlust oder Verletzung von allen oder Teilen der Ware stattgefunden hat, wobei die kürzere Zeitspanne gilt.
  • Der Einlagernde oder andere Personen können keine Klage gegen den Lageristen betreffend den Verlust oder die Beschädigung von Waren einreichen, ohne dass eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung wie in Paragraph 1 festgelegt, übermittelt wurde oder ohne dass diese Klage innerhalb von 1 Monate, nach dem Lieferdatum durch den Lageristen oder innerhalb von 1 Monate nachdem der Einlagernde oder der letzte bekannte Halter einer bankfähigen Lagerrechnung vom Verlust oder der Beschädigung aller oder Teile der Güter verständigt wurde, eingereicht wird, wobei die kürzere Zeitspanne gilt.
  • Wenn Güter nicht geliefert werden, kann eine Mitteilung über den Verlust oder die Beschädigung der Waren schriftlich per Einschreiben an den Einlagernden oder an den letzten bekannte Halter einer bankfähigen Lagerrechnung übermittelt werden.

19. Beendigung der Vereinbarung

Diese Vereinbarung kann sowohl vom Lageristen als auch vom Einlagernden mit 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden und wird beendet, wenn keine Lagerung oder andere Services unter dieser Vereinbarung in einem Zeitraum von 365 Aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt wurde.

20. Auswirkungen der Vereinbarung

Die in dieser Vereinbarung beschriebenen Rechte und Pflichten kommen dem Lageristen und dem Einlagernden, ihren Erben, Nachlassverwaltern, Testamentsvollstreckern, Nachfolgern und Zessionaren zugute, und sind für diese bindend.

21. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort für Leistungen und Lieferungen ist der Sitz von VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann in Salzkotten.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die AGB`s der Fa.VM visuelles Marketing Daniela Meyer-Ruhrmann bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich.
  • Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche wird Salzkotten vereinbart.

Salzkotten, Dezember 2022

VM – MEYER
Daniela Meyer-Ruhrmann
Verner Straße 25
33154 Salzkotten

Verner Straße 25
33154 Salzkotten
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